Ein Kavaliersdelikt ist ein umgangssprachlicher Begriff für eine Ordnungswidrigkeit oder ein Delikt, das von der Allgemeinheit oder in bestimmten Gesellschaftsschichten als geringfügiger, legitimer Gesetzesverstoß akzeptiert oder sogar befürwortet wird.
Auf einen Blick
Ein Irrtum, eine ungenaue Erinnerung oder ein versehentlich falsch eingetragenes Datum sind nach dem GDV nicht automatisch strafbarer Betrug.
Bestimmt der Vertrag eine Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung, ist der Versicherer nach § 28 Absatz 2 VVG bei vorsätzlicher Verletzung leistungsfrei und bei grob fahrlässiger Verletzung berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; nach Absatz 3 bleibt er leistungspflichtig, soweit die Verletzung nicht ursächlich ist, außer bei arglistiger Verletzung, und nach Absatz 4 setzt die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit bei einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach dem Versicherungsfall einen gesonderten Hinweis in Textform voraus.
Ein Verdachtsfall ist nach dem GDV noch kein nachgewiesener Betrug; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
Was ist ein Kavaliersdelikt?
Der Begriff Kavaliersdelikt stammt aus der Umgangssprache und beschreibt, wie die Allgemeinheit oder bestimmte Gesellschaftsschichten einen Gesetzesverstoß einschätzen. Nach dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ist Versicherungsbetrug kein eigenständiger Straftatbestand; je nach Handlung kommen insbesondere der allgemeine Betrug nach § 263 StGB und der Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB in Betracht. Für den Versicherungsmissbrauch sieht das Gesetz eine Strafe nur vor, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.
Gibt ein Kunde in einer Online-Schadenmeldung bewusst eine überhöhte Schadenssumme an, ist dies nicht schon wegen einer vermeintlich geringen Bedeutung straflos; liegen die Voraussetzungen des § 263 StGB vor, kann ein Betrug zulasten des Versicherers vorliegen. Entscheidend sind nach dem GDV die Umstände des Einzelfalls und insbesondere, ob Angaben vorsätzlich falsch gemacht oder Tatsachen bewusst verschwiegen wurden, um eine unberechtigte oder höhere Leistung zu erhalten. Wird ein Betrug nachgewiesen, muss der Versicherer nach dem GDV nicht für den Schaden aufkommen und kann außerdem den Versicherungsvertrag kündigen, Sachverständigenkosten zurückverlangen und den Fall zur Anzeige bringen; ob und in welchem Umfang er leistungsfrei ist, richtet sich nach dem Vertrag und § 28 VVG.
Wie wird ein Kavaliersdelikt rechtlich eingeordnet?
Die rechtliche Einordnung einer Falschangabe gegenüber dem Versicherer richtet sich nicht nach dem Wort Kavaliersdelikt, sondern danach, ob die Merkmale einer Strafvorschrift vorliegen, bei Falschangaben im Versicherungsfall insbesondere die des § 263 StGB. Nach § 263 Absatz 1 StGB droht Strafe demjenigen, der in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
Zu unterscheiden ist § 28 VVG: Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er nach Absatz 2 leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat; bei grob fahrlässiger Verletzung darf er seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Nach Absatz 3 muss er leisten, soweit die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist, außer bei arglistiger Verletzung. Nach Absatz 4 setzt die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit bei Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten nach dem Versicherungsfall einen gesonderten Hinweis in Textform auf diese Rechtsfolge voraus.
Kavaliersdelikt im Vergleich
| Kriterium | Kavaliersdelikt | Versicherungsbetrug und Versicherungsmissbrauch |
|---|---|---|
| Rechtliche Natur | Umgangssprachlicher Begriff | Nach dem GDV kein eigenständiger Straftatbestand; je nach Handlung kommen insbesondere § 263 StGB (Betrug) und § 265 StGB (Versicherungsmissbrauch) in Betracht |
| Maßstab | Wahrnehmung der Allgemeinheit oder bestimmter Gesellschaftsschichten, die den Gesetzesverstoß als geringfügig akzeptieren | Die Merkmale der Strafvorschrift; ein Betrug kann vorliegen, wenn die Voraussetzungen des § 263 Absatz 1 StGB gegeben sind |
| Entscheidend im Einzelfall | Das Wort selbst enthält keine rechtliche Beurteilung | Nach dem GDV sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend, insbesondere ob Angaben vorsätzlich falsch gemacht oder Tatsachen bewusst verschwiegen wurden |
| Verhältnis der Vorschriften | Nicht anwendbar | § 265 StGB sieht eine Strafe nur vor, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist |
Kavaliersdelikt: Wann kann eine vermeintliche Bagatelle Versicherungsbetrug sein?
| Merkmal | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Vorsatz und Absicht der Bereicherung | § 263 Absatz 1 StGB nennt die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen; nach dem GDV täuscht bei einem Betrug eine Person vorsätzlich über Tatsachen. |
| Täuschung | Die Täuschung erfolgt nach § 263 Absatz 1 StGB durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, durch Entstellung wahrer Tatsachen oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen. |
| Irrtum | Durch die Täuschung wird ein Irrtum erregt oder unterhalten (§ 263 Absatz 1 StGB). |
| Vermögensschaden | Das Vermögen eines anderen wird dadurch beschädigt (§ 263 Absatz 1 StGB). |
| Verhältnis zu § 265 StGB | Die Strafdrohung des § 265 StGB gilt nur, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist. |
Beispiele aus der Praxis
- Ein Versicherungsnehmer bezeichnet die leichte Übertreibung seines Schadens als Kavaliersdelikt; ob dabei ein Betrug nach § 263 StGB in Betracht kommt, hängt von den Merkmalen dieser Vorschrift und den Umständen des Einzelfalls ab.
- Enthält der Vertrag eine entsprechende Klausel und verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, kann der Versicherer nach § 28 Absatz 2 VVG leistungsfrei sein, bei grob fahrlässiger Verletzung kann er seine Leistung kürzen; eine Ausnahme regelt Absatz 3, eine weitere Voraussetzung Absatz 4.
- Trägt ein Versicherungsnehmer versehentlich ein falsches Datum in die Schadenmeldung ein, ist das nach dem GDV nicht automatisch strafbarer Betrug.
- Gibt ein Kunde in einer Online-Schadenmeldung bewusst eine überhöhte Schadenssumme an, kann je nach den Umständen ein Betrug nach § 263 StGB in Betracht kommen, auch wenn der Kunde die Angabe für eine Bagatelle hält.
Häufiger Irrtum
Mythos „Nach wie vor hält sich hartnäckig der Gedanke, dass Versicherungsbetrug ein Kavaliersdelikt sei.“
Richtig Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) nennt das einen Trugschluss, denn Versicherungsbetrug ist strafbar; nicht jeder Fehler in einer Schadenmeldung ist allerdings von vorneherein ein Betrug.