Definition

Videoüberwachung am Arbeitsplatz beschreibt die Beobachtung von Beschäftigten durch den Arbeitgeber mit Videokameras im Arbeitsverhältnis, etwa an ihren Arbeitsplätzen oder in Pausenräumen, und kann in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten eingreifen.

Auf einen Blick

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat bei technischen Einrichtungen mitzubestimmen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht.

Das BDSG regelt in § 4 Abs. 1 die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume; die Videoüberwachung privater Verantwortlicher richtet sich nach Auffassung der DSK jedoch nicht nach § 4 BDSG.

Der Verantwortliche führt nach der DSGVO vorab eine Datenschutz-Folgenabschätzung durch, wenn eine Form der Verarbeitung aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs, ihrer Umstände und ihrer Zwecke voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat.

Was ist Videoüberwachung am Arbeitsplatz?

Nach Auffassung der Datenschutzkonferenz greift eine dauerhafte Videoüberwachung im Arbeitsverhältnis erheblich in die Persönlichkeitsrechte von Beschäftigten ein und ist regelmäßig unzulässig. Dauerhafte Arbeitsplätze oder Bereiche, in denen sich Beschäftigte über längere Zeit aufhalten, dürfen nach derselben Auffassung grundsätzlich nicht gefilmt werden. Auch zur Vorbeugung von Diebstählen und anderen pflichtwidrigen Handlungen ist eine Videoüberwachung an Arbeitsplätzen oder in Pausenräumen nach derselben Auffassung unzulässig.

Plant ein Versicherer mit Betriebsrat Kameras im Großraumbüro, braucht die Verarbeitung der Aufnahmen eine Rechtsgrundlage; sind die Kameras dazu bestimmt, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen, hat der Betriebsrat mitzubestimmen, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Nach der DSK dürfen dauerhafte Arbeitsplätze grundsätzlich nicht gefilmt werden, und ein bestehender Betriebsrat ist vor der Einführung und Anwendung der Einrichtungen zu beteiligen. Nach der DSGVO können die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext vorsehen. Kommt über eine solche Angelegenheit keine Einigung zustande, entscheidet nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle, und der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Welche Regeln gelten für Videoüberwachung am Arbeitsplatz?

Nach der Datenschutzkonferenz ist bei der Videoüberwachung von Beschäftigten ein bestehender Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vor der Einführung und Anwendung der Einrichtungen zu beteiligen, und die Videoüberwachung privater Verantwortlicher richtet sich nicht nach § 4 BDSG. § 4 Abs. 1 BDSG regelt die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung). Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei technischen Einrichtungen mitzubestimmen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Eine heimliche oder verdeckte Videoüberwachung ist nach der Datenschutzkonferenz nur in absoluten Ausnahmefällen möglich, und alle möglichen Mittel zur Aufklärung des Verdachts, die weniger in Persönlichkeitsrechte einschneiden, müssen vorher ausgeschöpft sein. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen Beschäftigtendaten nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG nur verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht einer im Beschäftigungsverhältnis begangenen Straftat begründen, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der Beschäftigten nicht überwiegt.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz im Vergleich

Kriterium Videoüberwachung am Arbeitsplatz Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
Gegenstand Beobachtung von Beschäftigten an ihren Arbeitsplätzen oder in Pausenräumen. Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 BDSG).
Anwendung von § 4 BDSG Die Videoüberwachung privater Verantwortlicher richtet sich nach Auffassung der DSK nicht nach § 4 BDSG. § 4 Abs. 1 BDSG regelt die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume und macht sie von eigenen Voraussetzungen abhängig; die Videoüberwachung privater Verantwortlicher richtet sich nach Auffassung der DSK jedoch nicht nach § 4 BDSG.
Rolle des Betriebsrats Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat bei Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG knüpft an Einrichtungen an, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht; eine Unterscheidung nach der Art des Raums enthält die Vorschrift nicht.

Wann ist Videoüberwachung am Arbeitsplatz zulässig?

Voraussetzung Was das bedeutet
Dauerhafte Überwachung Nach Auffassung der DSK ist eine dauerhafte Videoüberwachung im Arbeitsverhältnis regelmäßig unzulässig; dauerhafte Arbeitsplätze dürfen grundsätzlich nicht gefilmt werden.
Mitbestimmung des Betriebsrats § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: bei technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht; ohne Einigung entscheidet die Einigungsstelle.
Datenschutz-Folgenabschätzung Der Verantwortliche einer Videoüberwachungsanlage hat nach Auffassung der DSK vorab eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, wenn die Verarbeitung aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs, ihrer Umstände und ihrer Zwecke voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat.
Freiwilligkeit der Einwilligung In die eigene Überwachung durch Videokameras willigen Beschäftigte nach Auffassung der DSK regelmäßig nicht freiwillig ein.

Schutz im Ernstfall

Vorbeugen

  • Vorab prüfen, ob die Kameras dauerhafte Arbeitsplätze oder Bereiche erfassen, in denen sich Beschäftigte über längere Zeit aufhalten; solche Bereiche dürfen nach Auffassung der DSK grundsätzlich nicht gefilmt werden, und in die eigene Überwachung durch Videokameras willigen Beschäftigte nach dieser Auffassung regelmäßig nicht freiwillig ein.
  • Klären, ob für die technische Einrichtung bereits eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, denn die Mitbestimmung des Betriebsrats gilt nach § 87 Abs. 1 BetrVG nur, soweit eine solche Regelung nicht besteht.
  • Den Betriebsrat vor der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen beteiligen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht; kommt über eine Angelegenheit nach Absatz 1 keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG).
  • Vorab eine Abschätzung der Folgen für den Schutz personenbezogener Daten durchführen, wenn die Verarbeitung aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs, ihrer Umstände und ihrer Zwecke voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat (DSGVO, Datenschutz-Folgenabschätzung).

Beispiele aus der Praxis

  • Eine Kamera in einem Pausenraum soll Diebstählen vorbeugen; nach Auffassung der DSK ist eine Videoüberwachung von Beschäftigten in Pausenräumen zur Vorbeugung von Diebstählen und anderen pflichtwidrigen Handlungen unzulässig.
  • Kommt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über Kameras, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle, und ihr Spruch ersetzt die Einigung.
  • Ein Versicherer mit Betriebsrat plant Kameras im Großraumbüro: Dauerhafte Arbeitsplätze dürfen nach Auffassung der DSK grundsätzlich nicht gefilmt werden, die Verarbeitung der Aufnahmen braucht eine Rechtsgrundlage, und ein bestehender Betriebsrat ist nach Auffassung der DSK gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vor der Einführung und Anwendung der Einrichtungen zu beteiligen, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.