Das Recht auf Widerspruch erlaubt der betroffenen Person nach Artikel 21 DSGVO unter anderem, jederzeit Widerspruch einzulegen: gegen eine Verarbeitung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e oder f aus Gründen ihrer besonderen Situation und gegen Direktwerbung.
Auf einen Blick
Absatz 1 betrifft nur eine Verarbeitung, die auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e oder f beruht, und verlangt Gründe aus der besonderen Situation der betroffenen Person.
Bei Direktwerbung gilt das Recht nach Absatz 2 jederzeit; nach dem Widerspruch werden die Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.
Bei Absatz 1 gibt es zwei Ausnahmen: Der Verantwortliche kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Was ist das Recht auf Widerspruch?
Artikel 21 Absatz 1 DSGVO knüpft das Recht auf Widerspruch an zwei Voraussetzungen: Die Verarbeitung erfolgt aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f, und der Widerspruch stützt sich auf Gründe, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben; gegen Direktwerbung kann die betroffene Person nach Absatz 2 jederzeit Widerspruch einlegen. Das Recht gilt nach Absatz 1 auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die Daten dann nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Nutzt ein Versicherer Kundendaten für Direktwerbung, kann der Kunde dem nach Artikel 21 DSGVO jederzeit widersprechen, auch dem damit verbundenen Profiling; danach werden seine Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Auf das Recht muss die betroffene Person nach Absatz 4 spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation ausdrücklich hingewiesen werden, und zwar in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form. Der Widerruf einer Einwilligung nach Artikel 7 Absatz 3 DSGVO ist ein anderes Recht als der Widerspruch.
Wie funktioniert das Recht auf Widerspruch?
Nach Angaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) führt der Widerspruch nach Artikel 21 Absatz 1 DSGVO zu einer Interessenabwägung; nach dem Wortlaut der Vorschrift darf der Verantwortliche eine Verarbeitung nur fortsetzen, wenn er zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen kann, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient. Bei Direktwerbung besteht nach dem BfDI ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht, das nicht begründet werden muss (Artikel 21 Absatz 2 DSGVO). Wird eine Verarbeitung nach einem wirksamen Widerspruch fortgesetzt, wird sie laut BfDI rechtswidrig.
Bei einer Verarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Artikel 89 Absatz 1 kann die betroffene Person aus Gründen ihrer besonderen Situation widersprechen, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich (Absatz 6). Nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO ist ein Widerspruch nach Artikel 21 Absatz 1, wenn keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen, oder nach Absatz 2 ein Löschgrund.
Recht auf Widerspruch im Vergleich
| Kriterium | Recht auf Widerspruch | Einwilligung |
|---|---|---|
| Gegenstand | Widerspruch gegen eine Verarbeitung: nach Absatz 1 bei einer Verarbeitung aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e oder f, nach Absatz 2 bei Direktwerbung (Artikel 21 DSGVO). | Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO). |
| Gegenstück | Widerspruch einlegen (Artikel 21 DSGVO). | Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen (Artikel 7 Absatz 3 DSGVO). |
| Wirkung | Bei Direktwerbung werden die Daten nach dem Widerspruch nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet (Artikel 21 Absatz 3 DSGVO). Nach einem Widerspruch nach Absatz 1 verarbeitet der Verantwortliche die Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (Artikel 21 Absatz 1 DSGVO). | Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt (Artikel 7 Absatz 3 DSGVO). |
Wann besteht das Recht auf Widerspruch?
| Voraussetzung | Was das bedeutet |
|---|---|
| Verarbeitung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e oder f | Das Recht nach Absatz 1 betrifft eine Verarbeitung, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt; es gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. |
| Gründe aus der besonderen Situation | Die betroffene Person widerspricht aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben. Nach dem BfDI muss der Widerspruch deshalb grundsätzlich begründet werden. |
| Keine der beiden Ausnahmen | Der Verantwortliche verarbeitet die Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. |
| Direktwerbung (Absätze 2 und 3) | Werden Daten zur Direktwerbung verarbeitet, besteht das Recht jederzeit, auch für damit zusammenhängendes Profiling; nach dem Widerspruch werden die Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. |
| Forschung und Statistik (Absatz 6) | Widerspruch aus Gründen der besonderen Situation ist auch bei einer Verarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Artikel 89 Absatz 1 möglich, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich. |
Schutz im Ernstfall
Vorbeugen
- Auf das Recht ausdrücklich hinweisen: spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit der betroffenen Person, in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form (Artikel 21 Absatz 4 DSGVO).
- Den Hinweis nicht in langen AGB oder umfangreichen Werbematerialien verstecken: Das stellt nach der Datenschutzkonferenz keinen Hinweis im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 DSGVO dar.
- Die Ausübung des Rechts erleichtern: Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 DSGVO.
Was tun im Ernstfall
- Nach einem Widerspruch gegen Direktwerbung die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeiten (Artikel 21 Absatz 3 DSGVO).
- Bei einem Widerspruch nach Absatz 1 die Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, der Verantwortliche kann zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen; solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, kann die betroffene Person die Einschränkung der Verarbeitung verlangen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d DSGVO).
- Eine Verarbeitung, die nach einem wirksamen Widerspruch fortgesetzt wird, wird laut BfDI rechtswidrig.
- Informationen über die auf den Antrag ergriffenen Maßnahmen stellt der Verantwortliche unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags (unter den Voraussetzungen von Artikel 12 Absatz 3 Satz 2 um weitere zwei Monate verlängerbar) zur Verfügung (Artikel 12 Absatz 3 DSGVO).
Beispiele aus der Praxis
- Eine Person widerspricht dem Versand von Werbung durch ein Unternehmen, das ihre E-Mail-Adresse verarbeitet; nach Artikel 21 Absatz 3 DSGVO werden die Daten dann nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.
- Ein Beschäftigter widerspricht aus Gründen seiner besonderen Situation einer Verarbeitung, die sein Arbeitgeber auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO stützt; Artikel 21 Absatz 1 DSGVO erfasst auch ein auf diese Bestimmung gestütztes Profiling.
- Nutzt ein Versicherer Kundendaten für Direktwerbung, kann der Kunde dem nach Artikel 21 DSGVO jederzeit widersprechen, auch dem damit verbundenen Profiling.