Das Recht auf Berichtigung ist ein Betroffenenrecht der DSGVO, mit dem die betroffene Person nach Artikel 16 vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten verlangen kann.
Auf einen Blick
Der Verantwortliche teilt nach Artikel 19 allen Empfängern, denen Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.
Die Auskunft nach Artikel 15 Absatz 1 umfasst unter anderem Informationen über das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der betroffenen Daten.
Nach den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses zum Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen löscht oder berichtigt der Verantwortliche falsche Daten unverzüglich.
Was ist das Recht auf Berichtigung?
Artikel 16 DSGVO regelt die Berichtigung in zwei Sätzen: Satz 1 betrifft unrichtige personenbezogene Daten, Satz 2 die Vervollständigung unvollständiger Daten unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung. Nach dem Standard-Datenschutzmodell der Datenschutzkonferenz ist die Berichtigungsmöglichkeit rechtlich vom Grundsatz der Richtigkeit in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d zu unterscheiden, und dem Recht entspricht die Pflicht des Verantwortlichen, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Berichtigung durchzuführen und unverzüglich vorzunehmen. Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person nach Artikel 12 Absatz 2 die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22, zu denen das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 gehört.
Hat ein Versicherer eine falsche Anschrift seines Kunden gespeichert, kann dieser nach Artikel 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung verlangen und unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung auch die Vervollständigung unvollständiger Daten, auch mittels einer ergänzenden Erklärung. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d sind außerdem alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden. Unverzüglich bedeutet nach dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ohne schuldhafte Verzögerung seitens des Verantwortlichen.
Wie funktioniert das Recht auf Berichtigung?
Die betroffene Person richtet ihr Berichtigungsverlangen an den Verantwortlichen, der ihr nach Artikel 12 Absatz 3 DSGVO Informationen über die auf Antrag ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags (unter den Voraussetzungen von Artikel 12 Absatz 3 Satz 2 um weitere zwei Monate verlängerbar) zur Verfügung stellt. Wird der Verantwortliche auf den Antrag hin nicht tätig, unterrichtet er die betroffene Person nach Artikel 12 Absatz 4 ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. Nach einem Erwägungsgrund der DSGVO sollte eine betroffene Person ein Recht auf Berichtigung der sie betreffenden personenbezogenen Daten besitzen.
Hat der Verantwortliche Daten berichtigt, die er Empfängern offengelegt hat, teilt er nach Artikel 19 jede Berichtigung allen Empfängern mit, denen die Daten offengelegt wurden, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Je nach Aufwand für die Berichtigung kann nach dem BfDI auch eine gewisse Bearbeitungszeit noch ohne schuldhaftes Verzögern im Sinne von Artikel 16 sein.
Recht auf Berichtigung im Vergleich
| Kriterium | Recht auf Berichtigung | Auskunftsrecht | Recht auf Löschung |
|---|---|---|---|
| Vorschrift | Artikel 16 DSGVO | Artikel 15 DSGVO | Artikel 17 DSGVO |
| Was die betroffene Person verlangen kann | Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten und, unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung, Vervollständigung unvollständiger Daten | Bestätigung darüber, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, wenn dies der Fall ist, Auskunft über diese Daten und weitere Informationen | Löschung sie betreffender personenbezogener Daten |
| Anlass | Die Daten sind unrichtig oder, unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung, unvollständig | Es werden sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet | Einer der Gründe in Artikel 17 Absatz 1 trifft zu, unter anderem wenn die Daten für die Zwecke ihrer Verarbeitung nicht mehr notwendig sind |
| Mitteilung an Empfänger (Artikel 19) | Jede Berichtigung wird mitgeteilt, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden | Artikel 19 nennt das Auskunftsrecht nicht | Jede Löschung wird mitgeteilt, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden |
Wann besteht das Recht auf Berichtigung?
| Merkmal | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Unrichtige Daten | Die betroffene Person hat nach Artikel 16 das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. |
| Unvollständige Daten | Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen, auch mittels einer ergänzenden Erklärung. |
| Unverzüglich | Nach dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bedeutet unverzüglich ohne schuldhafte Verzögerung seitens des Verantwortlichen. |
| Mitteilung an Empfänger | Der Verantwortliche teilt jede Berichtigung allen Empfängern mit, denen Daten offengelegt wurden, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden (Artikel 19). |
| Reaktion auf den Antrag | Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags (unter den Voraussetzungen von Artikel 12 Absatz 3 Satz 2 um weitere zwei Monate verlängerbar) zur Verfügung (Artikel 12 Absatz 3 DSGVO); wird er nicht tätig, unterrichtet er sie ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, über die Gründe und die Rechtsbehelfe (Artikel 12 Absatz 4). |
Schutz im Ernstfall
Was tun im Ernstfall
- Der Verantwortliche nimmt die Berichtigung bei Vorliegen der Voraussetzungen unverzüglich vor (Artikel 16).
- Er stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags (unter den Voraussetzungen von Artikel 12 Absatz 3 Satz 2 um weitere zwei Monate verlängerbar) zur Verfügung (Artikel 12 Absatz 3 DSGVO).
- Wird er nicht tätig, unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, über die Gründe und über die Möglichkeit der Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde oder eines gerichtlichen Rechtsbehelfs (Artikel 12 Absatz 4).
- Er teilt jede Berichtigung den Empfängern mit, denen die Daten offengelegt wurden, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden (Artikel 19).
Beispiele aus der Praxis
- Eine Person stellt fest, dass eine Auskunftei einen falschen Wohnsitz über sie gespeichert hat, und verlangt nach Artikel 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung dieser Daten.
- Ein Arbeitnehmer verlangt von seinem Arbeitgeber die Berichtigung eines fehlerhaft eingetragenen Eintrittsdatums in der Personalakte.
- Ein Kunde eines Onlineshops verlangt die Vervollständigung seiner unvollständig gespeicherten Lieferadresse; dabei sind die Zwecke der Verarbeitung zu berücksichtigen.
- Hat ein Versicherer eine falsche Anschrift eines Kunden gespeichert, kann der Kunde nach Artikel 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung verlangen.