Definition

Das Fernmeldegeheimnis betrifft die Vertraulichkeit der Kommunikation (Artikel 10 des Grundgesetzes), auch Telekommunikationsgeheimnis genannt; nach § 3 TDDDG unterliegen ihm der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände.

Auf einen Blick

Das Grundgesetz und § 3 TDDDG verwenden den Begriff Fernmeldegeheimnis.

Zur Wahrung verpflichtet § 3 Absatz 2 TDDDG unter anderem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten.

Beschränkungen dürfen nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 GG nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.

Was ist das Fernmeldegeheimnis?

Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes erklärt das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis für unverletzlich. Nach dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) schützt das Fernmeldegeheimnis das Recht des Einzelnen gegenüber dem Staat auf Abschirmung der nicht öffentlichen Kommunikation, um den unbeobachteten Austausch und die Weitergabe von Tatsachen, Meinungen und Gedanken zu ermöglichen. Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) bestimmt in § 3 Absatz 1, dass dem Fernmeldegeheimnis der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände unterliegen, unter anderem die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

Telefoniert ein Kunde mit seinem Versicherer, schützt das Fernmeldegeheimnis den Inhalt des Gesprächs und seine näheren Umstände gegenüber dem Staat und den Verpflichteten; § 3 TDDDG verpflichtet unter anderem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, Beschränkungen dürfen nach Artikel 10 GG nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen. Artikel 10 GG betrifft nach dem BfDI das Recht des Einzelnen gegenüber dem Staat, während § 3 Absatz 2 TDDDG Anbieter und die an der Erbringung ihrer Dienste Mitwirkenden verpflichtet.

Wie wirkt das Fernmeldegeheimnis?

Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses sind nach § 3 Absatz 2 TDDDG unter anderem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sowie natürliche und juristische Personen verpflichtet, die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken. Den Verpflichteten ist es nach § 3 Absatz 3 TDDDG untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der Dienste oder den Betrieb ihrer Netze und Anlagen einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder von den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, etwa die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht; die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.

Beschränkungen dürfen nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 GG nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Laut BfDI besteht das Fernmeldegeheimnis nicht schrankenlos, und Ermächtigungsgrundlagen befinden sich unter anderem in der Strafprozessordnung oder in Fachgesetzen der einzelnen Sicherheitsbehörden.

Fernmeldegeheimnis im Vergleich

Kriterium Fernmeldegeheimnis Vorratsdatenspeicherung
Gegenstand Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände (§ 3 Absatz 1 TDDDG). Nach dem BfDI die vorsorgliche Speicherung bestimmter Verkehrs- und Standortdaten durch Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikations- und Internetdiensten.
Rechtsgrundlage und Stand Artikel 10 GG und § 3 TDDDG. Regelung im Telekommunikationsgesetz (TKG); der Rechtsstand ist nicht Gegenstand dieses Eintrags.
Beschränkung Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden (Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 GG). Nicht Gegenstand dieses Eintrags.

Welche Vorschriften regeln das Fernmeldegeheimnis?

Vorschrift Was sie regelt
Artikel 10 Absatz 1 GG Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 GG Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.
§ 3 Absatz 1 TDDDG Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, unter anderem die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war; es erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
§ 3 Absatz 2 TDDDG Zur Wahrung verpflichtet sind unter anderem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sowie natürliche und juristische Personen, die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken; die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
§ 3 Absatz 3 TDDDG Den Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder von den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen; eine Verwendung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht; die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.

Beispiele aus der Praxis

  • Ein Anbieter, der Kenntnisse aus der Erbringung seiner Dienste an andere weitergeben möchte, darf das nach § 3 Absatz 3 TDDDG nur, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht; die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
  • Soll das Fernmeldegeheimnis zugunsten einer Behörde beschränkt werden, braucht es nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 GG ein Gesetz; Ermächtigungsgrundlagen befinden sich laut BfDI unter anderem in der Strafprozessordnung oder in Fachgesetzen der einzelnen Sicherheitsbehörden.
  • Wechselt ein Mitarbeiter eines Anbieters die Tätigkeit, besteht die Pflicht zur Geheimhaltung nach § 3 TDDDG auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
  • Ruft ein Kunde bei seinem Versicherer an, unterliegen der Inhalt des Gesprächs und seine näheren Umstände dem Fernmeldegeheimnis; nach dem BfDI schützt es das Recht des Einzelnen gegenüber dem Staat, und zur Wahrung verpflichtet § 3 Absatz 2 TDDDG unter anderem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sowie natürliche und juristische Personen, die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken.

Häufige Fragen

Was fällt unter das Fernmeldegeheimnis?

Artikel 10 Absatz 1 GG erklärt das Fernmeldegeheimnis für unverletzlich. Nach § 3 Absatz 1 TDDDG unterliegen ihm der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, unter anderem die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

Was besagt Artikel 10 Absatz 2 GG?

Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe tritt.

Wen verpflichtet das Fernmeldegeheimnis?

Artikel 10 GG betrifft nach dem BfDI das Recht des Einzelnen gegenüber dem Staat. Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet § 3 Absatz 2 TDDDG unter anderem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sowie natürliche und juristische Personen, die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken; die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort.