Definition

Vorratsdatenspeicherung bezeichnet die vorsorgliche Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten durch Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikations- und Internetdienste; die §§ 175 bis 181 des Telekommunikationsgesetzes dazu sind nach Angaben der Bundesnetzagentur nicht mehr anwendbar.

Auf einen Blick

Nach dem Wortlaut von § 176 Absatz 5 TKG dürfte der Inhalt der Kommunikation aufgrund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden; die §§ 175 bis 181 TKG sind nach der Bundesnetzagentur nicht mehr anwendbar.

Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die Speicherpflicht nach § 175 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 176 TKG im Urteil vom 14. August 2023 für unvereinbar mit der Richtlinie 2002/58/EG und nicht anwendbar.

Nach dem Wortlaut von § 177 TKG dürften die nach § 175 Absatz 1 Verpflichteten die aufgrund des § 176 gespeicherten Daten nicht für andere als die in § 177 Absatz 1 genannten Zwecke verwenden; die §§ 175 bis 181 TKG sind nach der Bundesnetzagentur nicht mehr anwendbar.

Was ist Vorratsdatenspeicherung?

Nach dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) verpflichtet eine Vorratsdatenspeicherung Anbieter, bestimmte Verkehrs- und Standortdaten vorsorglich zu speichern, um sie im Bedarfsfall Strafverfolgungsbehörden, Nachrichtendiensten oder mit Aufgaben der Gefahrenabwehr betrauten Behörden zur Verfügung stellen zu können; die §§ 175 bis 181 TKG sind nach der Bundesnetzagentur nicht mehr anwendbar. Verkehrsdaten sind laut BfDI Informationen, die zum Beispiel dokumentieren, wer mit wem wann und wie lange telefoniert hat. Nach § 176 Absatz 5 TKG dürften der Inhalt der Kommunikation, Daten über aufgerufene Internetseiten und Daten von Diensten der elektronischen Post aufgrund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden.

Die Speicherpflicht für Verkehrsdaten nach § 175 Absatz 1 und § 176 TKG steht im Gesetz, ist laut Bundesverwaltungsgericht (August 2023) aber unionsrechtswidrig und nicht anwendbar; § 177 TKG würde die Verwendung der Daten auf dort genannte Zwecke beschränken, Betrugsprüfungen von Versicherern zählen nicht dazu. Das Bundesverwaltungsgericht nennt in seiner Pressemitteilung als Grund, dass die Regelung eine anlasslose, flächendeckende und personell, zeitlich und geografisch undifferenzierte Vorratsspeicherung eines Großteils der Verkehrs- und Standortdaten vorschreibt und keine objektiven Kriterien bestimmt werden, die einen Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel herstellen.

Was regelt das TKG zur Vorratsdatenspeicherung?

Nach dem Wortlaut von § 176 Absatz 1 TKG wären die in § 175 Absatz 1 Genannten verpflichtet, Daten nach den Absätzen 2 und 3 für zehn Wochen und Standortdaten nach Absatz 4 für vier Wochen im Inland zu speichern; die §§ 175 bis 181 TKG sind nach der Bundesnetzagentur nicht mehr anwendbar. § 177 Absatz 1 TKG würde die Übermittlung dieser Daten unter anderem an eine Strafverfolgungsbehörde zulassen, soweit sie die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung verlangt, die ihr die Erhebung der Daten zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten erlaubt; für andere Zwecke als die in Absatz 1 genannten dürften die nach § 175 Absatz 1 Verpflichteten die Daten nicht verwenden.

Der Grund ist laut Bundesverwaltungsgericht, dass die Speicherpflicht in vollem Umfang unvereinbar mit Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG ist. Das Quick-Freeze-Verfahren ist ein anderes Vorgehen: Laut BfDI geht es darum, erst bei einem konkreten Verdacht relevante Informationen zur Strafverfolgung zu erfassen.

Vorratsdatenspeicherung im Vergleich

Kriterium Vorratsdatenspeicherung Telekommunikationsüberwachung
Gegenstand Verkehrs- und Standortdaten, die vorsorglich gespeichert werden sollen Die Telekommunikation, die unter den Voraussetzungen des § 100a StPO auch ohne Wissen der Betroffenen überwacht und aufgezeichnet werden darf.
Inhalt der Kommunikation Nach dem Wortlaut von § 176 Absatz 5 TKG dürfte der Inhalt der Kommunikation aufgrund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden; die §§ 175 bis 181 TKG sind nach der Bundesnetzagentur nicht mehr anwendbar. Die Telekommunikation selbst ist Gegenstand der Überwachung und Aufzeichnung (§ 100a StPO).
Rechtsstand Die §§ 175 bis 181 TKG sind nach Angabe der Bundesnetzagentur nicht mehr anwendbar. Maßnahmen nach § 100a StPO dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden; bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden (§ 100e StPO).

Vorratsdatenspeicherung: Was gilt derzeit?

Regelung im TKG Im Gesetz Stand
Speicherpflicht und Fristen (§ 176 Absatz 1) Die in § 175 Absatz 1 Genannten sind verpflichtet, Daten nach den Absätzen 2 und 3 für zehn Wochen und Standortdaten nach Absatz 4 für vier Wochen im Inland zu speichern. Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist die Verpflichtung in vollem Umfang unvereinbar mit Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG und daher nicht anwendbar.
Inhalt der Kommunikation (§ 176 Absatz 5) Der Inhalt der Kommunikation, Daten über aufgerufene Internetseiten und Daten von Diensten der elektronischen Post dürfen aufgrund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden. Teil der §§ 175 bis 181 TKG, die nach der Bundesnetzagentur nicht mehr anwendbar sind.
Verwendung der Daten (§ 177) Für andere Zwecke als die in Absatz 1 genannten dürfen die aufgrund des § 176 gespeicherten Daten von den nach § 175 Absatz 1 Verpflichteten nicht verwendet werden. Teil der §§ 175 bis 181 TKG, die nach der Bundesnetzagentur nicht mehr anwendbar sind.
Löschung (§ 176) Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat die gespeicherten Daten unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Ablauf der Speicherfristen, irreversibel zu löschen oder die irreversible Löschung sicherzustellen. Teil der §§ 175 bis 181 TKG, die nach der Bundesnetzagentur nicht mehr anwendbar sind.

Beispiele aus der Praxis

  • Laut Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortete der EuGH die Vorlagefragen mit Urteil vom 20. September 2022, woraufhin das Gericht die Revisionen der Beklagten zurückwies (BVerwG 6 C 6.22, Urteil vom 14. August 2023).
  • Wer § 176 TKG liest, findet Speicherfristen von zehn und vier Wochen; die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass die §§ 175 bis 181 TKG nicht mehr anwendbar sind.
  • Möchte ein Versicherer bei einer Betrugsprüfung auf Verkehrsdaten zurückgreifen, die aufgrund des § 176 TKG gespeichert wären, nennt § 177 Absatz 1 TKG diesen Zweck nicht, sondern die Übermittlung an eine Strafverfolgungsbehörde, die Übermittlung an eine Gefahrenabwehrbehörde der Länder und die Verwendung durch den Anbieter für eine Auskunft, jeweils unter den dort genannten Voraussetzungen; die §§ 175 bis 181 TKG sind nach der Bundesnetzagentur nicht mehr anwendbar.