Definition

Der Grundsatz der Transparenz ist eine der drei Anforderungen aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO und verlangt, personenbezogene Daten in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise zu verarbeiten.

Auf einen Blick

Der Verantwortliche muss nach Artikel 5 Absatz 2 die Einhaltung des Absatzes 1 nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).

Nach den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses zu Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen ist der Grundsatz in den Artikeln 12, 13, 14 und 34 verankert.

Nach einem Kurzpapier der Datenschutzkonferenz bedeutet die leicht zugängliche Form auch, dass die Informationen in der konkreten Situation verfügbar sein müssen.

Was ist der Grundsatz der Transparenz?

Die DSGVO führt die Transparenz in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a neben der Rechtmäßigkeit und der Verarbeitung nach Treu und Glauben als dritte Anforderung auf. Nach Artikel 12 Absatz 1 trifft der Verantwortliche geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person die Informationen und Mitteilungen, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Werden Daten bei der betroffenen Person erhoben, teilt der Verantwortliche ihr die Informationen nach Artikel 13 Absatz 1 zum Zeitpunkt der Erhebung mit; das gilt nicht, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.

Verarbeitet ein Versicherer im Online-Antrag Gesundheitsdaten, müssen diese nach Artikel 5 DSGVO in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden; der Grundsatz der Transparenz setzt nach Erwägungsgrund 39 leicht zugängliche und verständliche Informationen in klarer und einfacher Sprache voraus. Davon zu unterscheiden ist das Transparenzprinzip des Steuerrechts, nach dem bei Personengesellschaften in der Einkommensteuer die Besteuerung nicht auf Ebene der Gesellschaft, sondern auf Ebene der Gesellschafter erfolgt; dieses Prinzip ist nicht Gegenstand dieser Seite.

Wie wirkt der Grundsatz der Transparenz in der Praxis?

Transparenz bedeutet nach den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses zu Datenschutz durch Technikgestaltung, die betroffenen Personen in die Lage zu versetzen, ihre Rechte nach den Artikeln 15 bis 22 zu verstehen und gegebenenfalls auszuüben. Nach Erwägungsgrund 39 sollte Transparenz für natürliche Personen dahingehend bestehen, dass sie betreffende personenbezogene Daten erhoben, verwendet, eingesehen oder anderweitig verarbeitet werden und in welchem Umfang die personenbezogenen Daten verarbeitet werden und künftig noch verarbeitet werden.

Werden die Daten bei der betroffenen Person erhoben, teilt der Verantwortliche ihr nach Artikel 13 Absatz 1 unter anderem die Zwecke der Verarbeitung und die Rechtsgrundlage mit; nach Artikel 13 Absatz 4 gilt das nicht, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt. Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, teilt der Verantwortliche ihr nach Artikel 14 Absatz 1 bestimmte Informationen mit; nach Absatz 5 gilt das unter anderem nicht, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt. Daneben besteht nach Artikel 15 Absatz 1 ein Recht auf Auskunft über die verarbeiteten Daten.

Grundsatz der Transparenz im Vergleich

Kriterium Grundsatz der Transparenz Transparenzprinzip (Steuerrecht)
Rechtsgebiet Datenschutzrecht (DSGVO) Steuerrecht
Gegenstand Verarbeitung personenbezogener Daten in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) Besteuerung bei Personengesellschaften in der Einkommensteuer auf Ebene der Gesellschafter statt auf Ebene der Gesellschaft
Gegenstand dieser Seite Ja Nein

Wann ist der Grundsatz der Transparenz erfüllt?

Merkmal Worauf es ankommt
Nachvollziehbare Verarbeitung Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO müssen personenbezogene Daten in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden; Rechtmäßigkeit und Verarbeitung nach Treu und Glauben sind zwei weitere Anforderungen desselben Buchstabens.
Gegenstand nach Erwägungsgrund 39 Nach Erwägungsgrund 39 betrifft der Grundsatz insbesondere die Informationen über die Identität des Verantwortlichen und die Zwecke der Verarbeitung sowie sonstige Informationen, die eine faire und transparente Verarbeitung gewährleisten.
Form der Informationen Der Verantwortliche trifft nach Artikel 12 Absatz 1 geeignete Maßnahmen, um Informationen und Mitteilungen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln.
Zeitpunkt der Information Werden Daten bei der betroffenen Person erhoben, erfolgt die Mitteilung nach Artikel 13 Absatz 1 zum Zeitpunkt der Erhebung; nach Artikel 13 Absatz 4 gilt das nicht, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.

Schutz im Ernstfall

Vorbeugen

  • Informationen und Mitteilungen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache übermitteln (Artikel 12 Absatz 1).
  • Bei der Erhebung von Daten bei der betroffenen Person die Informationen nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 zum Zeitpunkt der Erhebung mitteilen, es sei denn, die betroffene Person verfügt bereits über sie (Artikel 13 Absatz 4).
  • Werden Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, die in Artikel 14 genannten Informationen mitteilen, und zwar nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb eines Monats; die Absätze 1 bis 4 finden nach Absatz 5 unter anderem keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.

Beispiele aus der Praxis

  • Erhebt eine mobile Anwendung Standortdaten bei den Nutzern, teilt der Verantwortliche den Nutzern die Informationen nach Artikel 13 Absatz 1 zum Zeitpunkt der Erhebung mit, außer wenn und soweit die Nutzer bereits über die Informationen verfügen (Artikel 13 Absatz 4).
  • Ein Versicherer erhebt Daten bei Antragstellern und teilt ihnen als Verantwortlicher nach Artikel 13 Absatz 1 unter anderem die Zwecke der Verarbeitung und die Rechtsgrundlage mit, außer wenn und soweit sie bereits über die Informationen verfügen (Artikel 13 Absatz 4).
  • Ein Verantwortlicher übermittelt einer betroffenen Person Informationen zur Verarbeitung in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache, wie es Artikel 12 Absatz 1 vorsieht.
  • Ein Versicherer informiert im Online-Antrag über die Verarbeitung von Gesundheitsdaten; nach Erwägungsgrund 39 setzt der Grundsatz der Transparenz dabei leicht zugängliche und verständliche Informationen in klarer und einfacher Sprache voraus.