Eine Bestandsdatenauskunft ist die Auskunft eines Telekommunikationsanbieters an zuständige Behörden über Bestandsdaten, also Daten eines Endnutzers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erforderlich sind, sowie über die nach § 172 TKG erhobenen Daten.
Auf einen Blick
Zwei Befugnisse, zwei Normen: § 174 TKG für die Verwendung der Daten durch den Anbieter, § 100j StPO für das Auskunftsverlangen in der Strafverfolgung.
Bei einer IP-Adresse ordnet der Anbieter sie nach dem Bundesverfassungsgericht einem Anschlussinhaber zu, was nur möglich ist, wenn er zuvor gespeicherte Verkehrsdaten auswertet.
Verkehrsdaten und der Inhalt von Kommunikationsvorgängen werden bei der Bestandsdatenauskunft nach dem Bundesverfassungsgericht nicht mitgeteilt.
Was ist eine Bestandsdatenauskunft?
Das Bundesverfassungsgericht verlangt nach dem Bild einer Doppeltür, dass der Gesetzgeber sowohl für die Übermittlung der Bestandsdaten durch die Telekommunikationsanbieter als auch für den Abruf dieser Daten durch die Behörden jeweils verhältnismäßige Rechtsgrundlagen schafft. Wer Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, darf nach § 174 Absatz 1 TKG von ihm erhobene Bestandsdaten sowie die nach § 172 erhobenen Daten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StPO erfasst dabei sowohl Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes als auch die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten.
Ermitteln Strafverfolgungsbehörden wegen Betrugs zulasten eines Versicherers, kann nach § 100j StPO ein Auskunftsverlangen über Bestandsdaten beim Telekommunikationsanbieter in Betracht kommen, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist; für Zugangsdaten wie Passwörter gelten zusätzliche Voraussetzungen. Die Verwendungsbefugnis des Anbieters nach § 174 TKG und das Auskunftsverlangen nach § 100j StPO sind zwei getrennte Rechtsgrundlagen.
Wie läuft eine Bestandsdatenauskunft ab?
Nach § 174 TKG darf die Auskunft nur nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze erteilt werden, und zwar soweit die um die Auskunft ersuchende Stelle sie im Einzelfall unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Auskunft tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen. Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach § 100j Absatz 1 oder 2 StPO hat, wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln.
Die Auskunft darf nach § 100j Absatz 2 StPO auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden. Gegenstand ist nach dem Bundesverfassungsgericht die Zuordnung der IP-Adresse zu einem bestimmten Anschlussinhaber und damit selbst ein Bestandsdatum, was nur möglich ist, wenn Anbieter zuvor bei ihnen gespeicherte Verkehrsdaten auswerten. Verkehrsdaten sind dagegen nach § 3 Nummer 70 TKG Daten, deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erforderlich sind.
Bestandsdatenauskunft im Vergleich
| Kriterium | Bestandsdatenauskunft | Verkehrsdaten und Inhaltsdaten |
|---|---|---|
| Begriff | Bestandsdaten sind Daten eines Endnutzers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erforderlich sind (§ 3 Nummer 6 TKG) | Verkehrsdaten sind Daten, deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erforderlich sind (§ 3 Nummer 70 TKG) |
| Mitteilung bei der Auskunft | Gegenstand ist die Auskunft über Bestandsdaten | Nach dem Bundesverfassungsgericht werden Daten, die sich auf die Nutzung von Telekommunikationsdiensten oder den Inhalt von Kommunikationsvorgängen beziehen, nicht mitgeteilt |
| Schutz | Das Bundesverfassungsgericht spricht von einem gemäßigten Eingriffsgewicht der allgemeinen Befugnisse zur Übermittlung und zum Abruf von Bestandsdaten; der Zuordnung dynamischer IP-Adressen misst es ein erhöhtes Eingriffsgewicht bei | Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände (§ 3 Absatz 1 TDDDG) |
| IP-Adresse | Die Zuordnung der IP-Adresse zu einem bestimmten Anschlussinhaber ist selbst ein Bestandsdatum | Dafür müssen Anbieter zuvor bei ihnen gespeicherte Verkehrsdaten auswerten, um festzustellen, welchem Anschlussinhaber die IP-Adresse zum angefragten Zeitpunkt zugeordnet war |
Wann ist eine Bestandsdatenauskunft zulässig?
| Voraussetzung | Was das bedeutet |
|---|---|
| Zweck nach § 100j Absatz 1 | Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf Auskunft verlangt werden. |
| Anfangsverdacht | Nach dem Bundesverfassungsgericht bedürfen die allgemeinen Befugnisse zur Übermittlung und zum Abruf von Bestandsdaten für die Strafverfolgung grundsätzlich eines Anfangsverdachts. |
| Gesetzliche Bestimmung im Einzelfall | Nach § 174 TKG darf die Auskunft nur nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze erteilt werden, soweit die ersuchende Stelle sie im Einzelfall unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der Daten erlaubt. |
| IP-Adresse | Die Auskunft darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse verlangt werden; nach dem Bundesverfassungsgericht muss eine Zuordnung dynamischer IP-Adressen im Hinblick auf ihr erhöhtes Eingriffsgewicht darüber hinaus auch dem Schutz oder der Bewehrung von Rechtsgütern von zumindest hervorgehobenem Gewicht dienen. |
| Zugriffsdaten und Passwörter | Bezieht sich das Verlangen auf Daten, mit denen der Zugriff auf Endgeräte oder Speichereinrichtungen geschützt wird, darf die Auskunft nach Satz 2 nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen; für als Bestandsdaten erhobene Passwörter nennt Satz 3 bei Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nummer 2 weitere Voraussetzungen. Auskunftsverlangen nach Satz 2 und 3 dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden; für Satz 2 sieht Absatz 3 Ausnahmen vor, unter anderem bei Gefahr im Verzug (Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen). |
Beispiele aus der Praxis
- Eine Ermittlungsbehörde verlangt von einem Telekommunikationsunternehmen Auskunft über den Anschlussinhaber einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse; ob § 100j StPO dafür die Grundlage bietet, hängt davon ab, ob dessen Voraussetzungen vorliegen.
- Mit Beschluss vom 27. Mai 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht § 113 TKG in der damaligen Fassung und mehrere Fachgesetze des Bundes, die die manuelle Bestandsdatenauskunft regelten, für verfassungswidrig; nach dem BfDI bedeutet das nicht, dass eine Auskunft über Bestandsdaten grundsätzlich unzulässig ist.
- Ermitteln Strafverfolgungsbehörden wegen eines Betrugs zulasten eines Versicherers, kann nach § 100j StPO ein Auskunftsverlangen gegenüber dem Telekommunikationsanbieter in Betracht kommen, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist.