Definition

Datenschutz bezeichnet den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, der nach Erwägungsgrund 1 der DSGVO ein Grundrecht ist und nach Erwägungsgrund 4 unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss.

Auf einen Blick

Die DSGVO schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen (Art. 1 Abs. 2 DSGVO).

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der dort genannten Bedingungen erfüllt ist.

Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 DSGVO verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können.

Was ist Datenschutz?

Datenschutz knüpft an die Verarbeitung personenbezogener Daten an und gilt dem Schutz der betroffenen natürlichen Personen. Das Bundesverfassungsgericht beschreibt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht gewährleistet nach dem Bundesverfassungsgericht die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Nach Erwägungsgrund 4 der DSGVO ist das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten kein uneingeschränktes Recht; es muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden.

Verarbeitet ein Versicherer Kundendaten, schützt die DSGVO nach Artikel 1 Absatz 2 die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Nach dem BfDI gilt im Datenschutzrecht als allgemeiner Grundsatz, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten verboten ist, soweit und solange sie nicht durch eine entsprechende gesetzliche Bestimmung erlaubt wird. Art. 1 Abs. 1 DSGVO enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.

Wie funktioniert Datenschutz?

Die DSGVO setzt den Schutz über Anforderungen an die Verarbeitung um. Nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist eine Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der dort genannten Bedingungen erfüllt ist. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO nennt als Anforderung, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen.

Zusätzlich trifft der Verantwortliche nach Art. 25 Abs. 2 DSGVO geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden. Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 DSGVO verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können. Nach dem BfDI haben Betroffene, die der Ansicht sind, dass die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt, das Recht, eine Beschwerde bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einzulegen.

Datenschutz im Vergleich

Kriterium Datenschutz Datensicherheit
Blickwinkel Nach heise behandelt der Datenschutz den juristischen Aspekt der Datenverarbeitung. Nach heise behandelt die Datensicherheit den technischen Aspekt der sicheren Verarbeitung; die DSGVO verlangt eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. f DSGVO).
Bezug zur DSGVO Die DSGVO schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen (Art. 1 Abs. 2 DSGVO). Die DSGVO verknüpft Datensicherheit eng mit dem Datenschutz.
Verhältnis Für den rechtlichen Datenschutz bedarf es einer Datensicherheit. Datensicherheit ist Voraussetzung für den rechtlichen Datenschutz.

Datenschutz im Unternehmen: Wann gilt die DSGVO?

Merkmal Worauf es ankommt
Personenbezogene Daten Gegenstand sind Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
Automatisierte Verarbeitung Die DSGVO gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 2 Abs. 1 DSGVO).
Nichtautomatisierte Verarbeitung Hier erfasst die DSGVO personenbezogene Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art. 2 Abs. 1 DSGVO).
Rechtmäßigkeit Mindestens eine Bedingung des Art. 6 Abs. 1 DSGVO muss erfüllt sein, sonst ist die Verarbeitung nicht rechtmäßig.

Beispiele aus der Praxis

  • Ein Unternehmen beauftragt einen Cloud-Dienstleister, personenbezogene Daten in seinem Auftrag zu verarbeiten; die Verarbeitung durch den Auftragsverarbeiter erfolgt nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten.
  • Verstößt ein Unternehmen gegen die Grundsätze für die Verarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung, gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9 DSGVO, werden nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.
  • Ein Versicherer verarbeitet die Daten seiner Kunden; dabei schützt die DSGVO nach Art. 1 Abs. 2 die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen natürlichen Personen.